Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Geldwäschegesetz: Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister
Bereits häufiger hat die BVfK-Rechtsabteilung auf die Pflichten in Zusammenhang mit dem am 26.06.2017 in Kraft getretenen Geldwäschegesetz hingewiesen und diese weitestgehend erläutert (siehe insbesondere Wochenendticker vom 22.07.2017 und 16.06.2018).
Zu ihnen zählt beispielsweise die Meldung des sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“, also des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person bzw. Personengesellschaft (GmbH, OHG, KG, etc.) handelt, an das hierfür zuständige Transparenzregister.
Nach dortiger Auskunft dürften zahlreiche Unternehmen ihrer Mitteilungspflicht allerdings noch nicht nachgekommen sein. In diesem Fall sollten schnellstmöglich Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister übermittelt werden, was nach vorheriger Registrierung hier möglich ist.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitteilungsfrist am 01.10.2017 ausgelaufen ist. Nicht erfolgte oder verspätete Meldungen können die Verhängung empfindlicher Bußgelder zur Folge haben, wobei anzunehmen ist, dass diese entfallen oder zumindest geringer ausfallen, wenn die Mitteilung jetzt noch erfolgt. Diesbezüglich kündigte die Aufsichtsbehörde eine (geringe) Schonfrist an. Der BVfK-Rechtsabteilung sind zumindest keine Fälle bekannt, in denen ein Bußgeld wegen verspäteter Anzeige des wirtschaftlich Berechtigten bislang verhängt worden wäre, auszuschließen ist dies aber nicht!
Abgesehen davon gibt es weitreichende Ausnahmen von der Meldepflicht: Zum einen gilt diese als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits einem öffentlichen Register, beispielsweise dem Handelsregister oder Unternehmensregister, entnehmen lassen. Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind darüber hinaus Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie eingetragene Kaufleute oder sonstige Einzelunternehmen.
Zusammenfassende Empfehlung: Prüfen Sie umgehend, ob der wirtschaftlich Berechtigte Ihres Unternehmens meldepflichtig ist. Berücksichtigen Sie dabei die genannten Ausnahmen. Sollte eine Meldepflicht bestehen, folgen Sie obigem Link und holen Sie die Meldung nach, um drohende Bußgelder zu vermeiden, bzw. deren Höhe zu begrenzen.
M. Giebler
BVfK-Rechtsabteilung
NACHTRAG:
„Auslaufende Emissionsklassen von EURO 6 Fahrzeugen zum 31.08.2018“
In unserem letzten Wochenendticker vom 21.07.2018 haben wir Sie darüber informiert, dass sieben Unterklassen der EURO6-Fahrzeuge nach dem 31.08.2018 nicht mehr zugelassen werden können.
Auf Nachfrage unserer Mitglieder möchten wir zur Klarstellung darauf hinweisen, dass davon auch Fahrzeuge mit Euro6w betroffen sind und ab dem 01.09.2018 ebenfalls nicht mehr zugelassen werden können.
Ob eine Zulassung der betroffenen Fahrzeuge im EU-Ausland dazu führt, dass diese nach dem 31.08.2018 in Deutschland noch zugelassen werden können, lässt sich nach dem bisherigen Kenntnis- und Informationsstand nicht verlässlich beurteilen.
Der zuständige Ansprechpartner beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) teilte dem BVfK diesbezüglich mit, dass eine Zulassung der betroffenen Fahrzeuge im EU-Ausland nur dann ausreichend ist, wenn es hierbei um eine ausländische Zulassung handelt, die mit einer Zulassung in Deutschland vergleichbar ist. Ob das jeweilige EU-Ausland diese Voraussetzungen erfüllt, kann auch das KBA derzeit nicht vorher sagen. Vor allem vor dem Hintergrund, da es im EU-Ausland unterschiedliche Arten von Zulassungen gibt, die nicht alle mit einer deutschen Zulassung gleichgesetzt werden können.
Fazit:
Nach dem Besagten kann man den BVfK-Händlern daher nur empfehlen, Fahrzeuge mit den auslaufenden Emissionsklassen bis zum 31.08.2018 mit einer deutschen Tageszulassung zu versehen.
M. Gross
BVfK-Rechtsabteilung